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Synopse aller Änderungen der SÜFV am 21.09.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. September 2007 durch Artikel 1 der 2. SÜFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SÜFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden |
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. | |
§ 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern | § 6 Bundesministerium des Innern |
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. | Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. |
§ 6a (neu) | § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern 1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk; 2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. | |
§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie | § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen. |
(Textabschnitt unverändert) § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit | |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen. | Lebenswichtige Einrichtungen ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung. |
§ 9a (neu) | § 9a Bundesministerium des Innern |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. | |
§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | |
(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie | |
1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann; 2. die Teile von Unternehmen, die Postdienstleistungen anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen kann; 3. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen; 4. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und 5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit. | 1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, deren Ausfall a) das Erbringen von öffentlich zugänglichem Telefondienst, Datenübermittlungsdienst oder elektronischer Post oder b) den Betrieb von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Information der Bevölkerung über aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbewältigung erheblich beeinträchtigen kann; 2. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen; 3. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und 4. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann. |
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. | |
§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | § 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern; | |
2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden. | 2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben. |
§ 12 Zuständigkeit | |
Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig 1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und 2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
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