Tools:
Update via:
Änderung § 9a SÜFV vom 21.09.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 21. September 2007 und Änderungshistorie der SÜFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9a SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 9a SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und 2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5692/al0-8728.htm