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Änderung § 11 SÜFV vom 21.09.2007
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§ 11 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 11 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186 |
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(Text alte Fassung) § 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | (Text neue Fassung)§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern; | |
2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden. | 2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben: a) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband), b) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (Anhang C des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen vom 22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband) geändert worden ist, und c) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 veröffentlichten Änderungen vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
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