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Änderung § 7 SÜFV vom 08.11.2006
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§ 7 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Text alte Fassung) § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit | (Text neue Fassung)§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen. |
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