Tools:
Update via:
Änderung § 8 SÜFV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 343 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SÜFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung | (Text neue Fassung)§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5692/al3252-0.htm