Änderung § 6a SÜFV vom 21.09.2007

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§ 6a SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 6a SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern


vorherige Änderung

 


Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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