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Änderung § 9a SÜFV vom 21.09.2007
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§ 9a SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 9a SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292 |
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(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Bundesministerium des Innern |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. |
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