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Änderung § 16a SGleiG vom 14.09.2013
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§ 16a SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 16a SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen |
(1) 1 In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. 3 Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) 1 In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind. |
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