Tools:
Update via:
Änderung § 16d SGleiG vom 14.09.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie des SGleiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16d SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 16d SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16d (neu) | (Text neue Fassung)§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau |
(1) 1 In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2 Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin. (2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5693/al41253-0.htm