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Abschnitt 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. 2Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. 3Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Soldatinnen und Soldaten zu verbessern. 4Die Auftragserfüllung der Streitkräfte wird dadurch nicht beeinträchtigt.
(2) 1Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. 2Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.
(3) Für Soldatinnen können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
§ 2 Grundsätze
(1) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dies gilt auch für Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte dienstliche Aufgaben wahrnehmen. Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind auch zivile Vorgesetzte, denen Soldatinnen und Soldaten unterstehen.
(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststellen und bei deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
§ 3 Geltungsbereich
(1) (aufgehoben)
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung in die Rechtsform eines Unternehmens des privaten Rechts soll auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hingewirkt werden.
(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an Institutionen soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass diese Institutionen die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden.
(4) Dieses Gesetz ist im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht anwendbar.
(5) Im Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministerium der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen für nicht oder nur eingeschränkt anwendbar; in diesem Fall hat das Bundesministerium der Verteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen sowie Besoldungsgruppen,
- 2.
- die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten,
- 3.
- die militärischen Organisationsbereiche,
- 4.
- die zivilen Organisationsbereiche.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile.
(4) Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und Leistung.
(5) Soldatinnen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen, wenn ihr Anteil in den einzelnen Bereichen nach Absatz 2 in allen Laufbahnen mit Ausnahme der Laufbahn des Sanitätsdienstes unter 15 Prozent, in der Laufbahn des Sanitätsdienstes unter 50 Prozent liegt.
(6) 1Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als Soldaten erfahren, erfahren haben oder erfahren würden. 2Eine mittelbare Diskriminierung von Soldatinnen liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die Soldatinnen in besonderer Weise gegenüber den Soldaten benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
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