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Änderung § 16c Tierschutzgesetz vom 26.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 16c n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16c


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden,

1.
zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über

a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und

b) den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU

zu melden
und

2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu melden:

a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tierversuchen verwendeten Tiere,

b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder der sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU und

c) die Art, Herkunft
und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die

aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und

bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, und

2. das Verfahren für die Meldungen nach Nummer 1 sowie deren Übermittlung von den zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu regeln.

(heute geltende Fassung)