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Änderung § 16c Tierschutzgesetz vom 13.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 16c n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16c


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden,

1.
zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über

a)
Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und

b)
den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU

zu
melden und

2.
das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)