Start
>
EVZStiftG
>
§ 1
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 1 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG
k.a.Abk.
)
G. v. 02.08.2000
BGBl. I S. 1263
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 27.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 68
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8
Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
3 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
→
§ 2
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
Inhaltsverzeichnis
→
§ 2
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EVZStiftG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5702/a78254.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed