Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
| |
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
| |
§ 2 Stiftungszweck
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.
(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVZStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EVZStiftG Kuratorium (vom 06.03.2025)
... im Kuratorium geeignet ist, 1. die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden, 2. den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder ...
§ 9 EVZStiftG Verwendung der Stiftungsmittel
... Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mittel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68
Artikel 1 6. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... im Kuratorium geeignet ist, 1. die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden, 2. den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5702/a78255.htm