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§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 3 Stifter und Stiftungsvermögen
(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
- 1.
- Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.
- 2.
- Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr 2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.
(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
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