§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)

§ 5 Kuratorium


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. 2Dies sind

1.
der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,

2.
vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,

3.
fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder,

4.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

5.
ein Vertreter des Auswärtigen Amts,

6.
ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied,

7.
ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied,

8.
ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied,

9.
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied,

10.
ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,

11.
ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied,

12.
ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,

13.
ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied,

14.
ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied,

15.
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt,

16.
ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied,

17.
ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und

18.
ein vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied.

3Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. 4Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden.

(1a) 1Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen. 2Sofern der wichtige Grund in dem Verhalten der entsendenden Stelle selbst liegt, kann das Kuratorium für den festgelegten Zeitraum zudem das Benennungsrecht der entsendenden Stelle aussetzen. 3Abweichend von Absatz 4 Satz 4 gilt das Mehrheitserfordernis der Sätze 1 und 2 auch für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft im Kuratorium geeignet ist,

1.
die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden,

2.
den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder

3.
an der Durchführung von Projekten der Stiftung beteiligte Personen zu gefährden.

5Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Aussetzung nach Satz 1 oder 2 jederzeit aufheben.

(2) 1Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. 3Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. 5Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).

(5) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. 2Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.

(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(7) 1Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. 2Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 68 m.W.v. 6. März 2025

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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3343
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVZStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68
Artikel 1 6. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
...  § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3343
Artikel 1 4. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Beschlüsse ...


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