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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 10 Mittelvergabe durch Partnerorganisationen
(1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann eine andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partnerorganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbänden und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten.
(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den jeweiligen Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmeldefristen.
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