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§ 12 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)

§ 12 Begriffsbestimmungen



(1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende medizinische Versorgung.

(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16 sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt waren.



 

Zitierungen von § 12 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVZStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EVZStiftG Kuratorium (vom 29.12.2006)
... des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. (6) Über ...