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§ 13 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)

§ 13 Antragsrecht



(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen leistungsberechtigt. Leistungen können, wenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den Enkeln oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen Personen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten Erben antragsberechtigt. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. Das Leistungsrecht kann nicht abgetreten oder gepfändet werden.

(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt. Sie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz berechtigten Anteilseigner Anträge stellen, soweit sie von diesem jeweils bevollmächtigt werden. Ist eine religiöse Gemeinde oder Organisation unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen in ihrem Vermögen geschädigt worden, gilt für sie oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht.



 

Zitierungen von § 13 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVZStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EVZStiftG Antrags- und Ausschlussfristen
... Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation ...