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§ 17 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 17 Bereitstellung der Mittel
(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.
(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.
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