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§ 18 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 18 Auskunftsersuchen
(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Auskunftserteilung überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung nach § 11 verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von Unternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechtsvorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5702/a78271.htm