§ 19 Beschwerdeverfahren
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.
interne Verweise§ 9 EVZStiftG Verwendung der Stiftungsmittel ... die Vermögenskommission nach erneuter Beratung als Beschwerdestelle im Sinne von § 19. Kosten der Kommission, der Beschwerdestelle und der Partnerorganisation sind anteilig aus dem ... möglich ist. Die Partnerorganisationen können für Beschwerdeverfahren nach § 19 eine finanzielle Rückstellung in Höhe von bis zu fünf vom Hundert der zugewiesenen ...
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