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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 09.09.2008

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Stiftungsvorstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(Text neue Fassung)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.

vorherige Änderung

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an die Partnerorganisationen und die Bewirtschaftung des Fonds "Erinnerung und Zukunft" verantwortlich. Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel, insbesondere, dass die Partnerorganisationen die Vorgaben dieses Gesetzes und die vom Kuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten Richtlinien einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.



(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.

(5)
Das Nähere regelt die Satzung.