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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" G. v. 1. September 2008 BGBl. I S. 1797 m.W.v. 9. September 2008
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.09.2008 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 01.09.2008 BGBl. I S. 1797 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVZStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EVZStiftG Kuratorium (vom 29.12.2006)
... Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2). (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 5. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3343
Artikel 1 4. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2)." 2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „, ab dem 1. Januar ...
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