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Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (5. EVZStiftGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
§ 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter einem weiteren Mitglied" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich." - 3.
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende." - 4.
- Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2008.
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