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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (5. EVZStiftGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797 (Nr. 40); Geltung ab 09.09.2008
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Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"


Artikel 1 ändert mWv. 9. September 2008 EVZStiftG § 6

§ 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter „einem weiteren Mitglied" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich."

3.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende."

4.
Absatz 4 wird Absatz 5.