Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (5. EVZStiftGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2008 EVZStiftG § 6

§ 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter „einem weiteren Mitglied" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich."

3.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende."

4.
Absatz 4 wird Absatz 5.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. EVZStiftGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. EVZStiftGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68
Artikel 1 6. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2008 (BGBl. I S. 1797 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das ...


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