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Änderung § 8 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 29.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3343
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amts.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.



 

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