Tools:
Update via:
Änderung § 6 LuftNaSiG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LuftNaSiG, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des LuftNaSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 LuftNaSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 6 LuftNaSiG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Unterrichtung der Aktionäre | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5704/al66242-0.htm