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Synopse aller Änderungen des LuftNaSiG am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 24 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftNaSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LuftNaSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
LuftNaSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Aktien


(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:

1. natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;

2. juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre Nationalität nach Maßgabe ihres Sitzes;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Meldepflichtige nach den §§ 21ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.

(Text neue Fassung)

3. Meldepflichtige nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.

(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.



§ 4 Kapitalmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte


(1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, daß sich 40 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene Gesellschaft im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.

(2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluß mit einfacher Mehrheit des Grundkapitals oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals den Vorstand ermächtigen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Nennbetrag der Kapitalerhöhung darf hierbei nur so hoch sein, wie es erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese Kapitalmaßnahme entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen und darf den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten. Ergänzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 21ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich



(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich

1. 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen oder

2. eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes

im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht.



§ 5 Veräußerungspflicht


(1) Die Hauptversammlung kann durch satzungsändernden Beschluß, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedarf, den Vorstand ermächtigen, unter der Voraussetzung des Absatzes 2 mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktionäre in dem Umfang, wie es zur erneuten Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse erforderlich ist, und in der Reihenfolge des Absatzes 3 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Hinweis auf die andernfalls mögliche Rechtsfolge, der Aktien nach Maßgabe des Absatzes 7 verlustig zu gehen, aufzufordern, sämtliche oder einen Teil der von ihnen gehaltenen Aktien zu veräußern und die Veräußerung der Gesellschaft unverzüglich nachzuweisen. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die nach Absatz 1 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 21ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich eine Stimmenmehrheit oder eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes im Besitz solcher Aktionäre befindet, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, und dadurch diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, und



1. aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich eine Stimmenmehrheit oder eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes im Besitz solcher Aktionäre befindet, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, und dadurch diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, und

2. durch diese Umstände die luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefährdet sein können, und

3. es der Gesellschaft aus Gründen eines sonst drohenden schwerwiegenden Nachteils nicht zumutbar ist, durch die nach § 4 zulässigen Maßnahmen die Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse wiederherzustellen, oder diese Maßnahmen nach Lage des Einzelfalls für diesen Zweck nicht geeignet sind.

(3) Die Aufforderung des Vorstandes zur Veräußerung von Aktien hat bei den zuletzt im Aktienbuch eingetragenen Aktien zu beginnen und sich zunächst an solche Aktionäre zu richten, denen gegenüber die Ermächtigung nach Absatz 1 im Falle nicht mehr erfüllter Anforderungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung des Rates auszuüben wäre.

(4) Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die gesetzte Frist für den Verkauf muß mindestens vier Wochen seit der Bekanntmachung betragen. In der Bekanntmachung sind die zu veräußernden Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen Aktionäre anzugeben.

(5) Kommen Aktionäre der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so kann der Vorstand ihnen eine Nachfrist von mindestens drei Wochen mit der Androhung setzen, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien für verlustig erklärt werden, sofern bis zum Ablauf der Nachfrist keine Veräußerung nachgewiesen wurde.

(6) Die Nachfrist muß dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Wochen, die letzte mindestens eine Woche vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Werktagen liegen. In den Bekanntmachungen sind die zu veräußernden Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen Aktionäre anzugeben. Die Satzung kann bestimmen, daß an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung die einmalige Einzelaufforderung an die betroffenen Aktionäre genügt; dabei muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens zwei Wochen seit dem Empfang der Einzelaufforderung beträgt.

(7) Weisen die betroffenen Aktionäre den Vollzug der Veräußerung nicht innerhalb der Nachfrist nach, kann der Vorstand durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern die zu veräußernden Aktien für verlustig erklären. In der Bekanntmachung sind die für verlustig erklärten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben. Soweit Urkunden über die Aktien ausgegeben sind, werden an Stelle der alten Urkunden neue Urkunden ausgegeben. Diese Aktien sind unverzüglich gegen Entgelt an die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine für die Übernahme zuständige staatlich kontrollierte Stelle bestimmen. Das Entgelt bestimmt sich nach dem jeweils höheren Betrag, wie dieser sich aus dem zuletzt vor dem Tag der ersten Bekanntmachung der Aufforderung zur Veräußerung an der inländischen Börse mit dem größten Umsatz in diesen Aktien festgestellten Kurs oder aus dem zuletzt vor Ende der Nachfrist an der vorgenannten inländischen Börse festgestellten Kurs ergibt. Das Entgelt steht abzüglich der Aufwendungen für die Übertragung dem betroffenen Aktionär zu.

(8) Ab dem vierten Tage nach Bekanntmachung der Aufforderung nach Absatz 4 kann der von der Aufforderung betroffene Aktionär die Rechte aus den betroffenen Aktien nicht mehr ausüben.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Aktionäre für den von ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gehaltenen Aktienbestand nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Unterrichtung der Aktionäre


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(1) 1 Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.