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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 3 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Entscheidung über die Zulassung



Über die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts durch schriftlichen Bescheid.

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Zitierungen von § 3 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PatAnwAPO Beginn und Ende der Ausbildung
... Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3 ) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid ...