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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 43c - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung V. v. 22. Juni 2006 BGBl. I S. 1407 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 43c PatAnwAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43c PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43c PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt. (28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
V. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1407
Artikel 1 4. PatAnwAPOÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... die Wörter das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. In § 43c Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter Grundbetrages und" durch die Wörter ...
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