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§ 44 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44 Zulassung zur Eignungsprüfung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2.
die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft,

3.
ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,

4.
(aufgehoben)

5.
die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für die zweite Aufsichtsarbeit,

6.
eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.

(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen Monat vorher mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 44 PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 48 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 14 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 48 2. KostRMoG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 14 BQFGEG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
...  44 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der ...