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Änderung § 44 PatAnwAPO vom 01.08.2013
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§ 44 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 44 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Zulassung zur Eignungsprüfung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, | |
(Text alte Fassung) 3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, | (Text neue Fassung) 3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten, |
4. (aufgehoben) 5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für die zweite Aufsichtsarbeit, 6. eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat. (3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. (4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen Monat vorher mitzuteilen. |
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