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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 17.12.2019
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 33 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche 'Technik', 'Organisation' sowie 'Führung und Personal'. Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Handlungsbereich 'Technik': a) Betrieb, b) Überwachung, c) Instandhaltung; 2. Handlungsbereich 'Organisation': a) Kostenwesen, b) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, d) Recht; 3. Handlungsbereich 'Führung und Personal': a) Personalführung, b) Personalentwicklung, c) Managementsysteme. (2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der 'Grundlegenden Qualifikationen' gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Technik' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Organisation' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betrieb' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozessabläufe der Abwassertechnik zu planen, zu steuern sowie zu optimieren. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften Anlagen oder Anlagenteile in und außer Betrieb zu nehmen sowie Maßnahmen zur Störungsvermeidung und der Behebung von Störungen zu treffen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Anwenden von physikalischen, biologischen und chemischen Methoden und Verfahren der Abwasserableitung und -reinigung und Schlammbehandlung, b) Steuern und Optimieren der Verfahrenstechnik, c) Erkennen von Störungsursachen, Beurteilen von Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu deren Vermeidung und Beseitigung, d) Planen und Überwachen der In- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, e) Sicherstellen des Betriebes von maschinentechnischen und elektrischen Anlagen unter Beachtung der Zuständigkeiten; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Überwachung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einhaltung der wasser- und abfallrechtlichen Auflagen und die verfahrenstechnische Optimierung zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Durchführen der Eigenüberwachung für den Kanal- und Kläranlagenbetrieb, b) Durchführen der Indirekteinleiterüberwachung unter Anwendung des Indirekteinleiterkatasters, c) Einleiten und Überwachen von Verfahren des Emissionsschutzes im Zuge der Klärschlammentsorgung und -verwertung und Reststandbeseitigung, d) Anwenden von statistischen Methoden und Erstellen von Dokumentationen des Betriebsablaufs und seiner Überwachung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Instandhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Instandhaltung der technischen Anlagen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Planen und Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten; Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Führen einer Schadensstatistik, b) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und Wartungsplänen, c) Überwachen der Instandhaltung von maschinentechnischen Einrichtungen von Bauwerken und Rohrleitungen anhand von Inspektions- und Wartungsplänen, d) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Zuständigkeiten. (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Organisation' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten, b) Überwachen und Einhalten des Budgets, c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte, d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, e) Anwenden von Kalkulationsverfahren, f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft, g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Betriebsführung und Betriebsüberwachung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu beherrschen sowie die Kunden zu beraten und die Kundenzufriedenheit zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Mitwirken beim Gestalten der Betriebsorganisation, b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen, c) Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebsabläufe, Betriebseinrichtungen und Stoffströme, d) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen, e) Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie Kommunikationstechniken, f) Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreuung und Bearbeiten von Kundenaufträgen, g) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung und Terminüberwachung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln, e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen; 4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Recht' soll das Vertrautsein mit den für die Abwassertechnik relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Berücksichtigen des Wasserrechts, b) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts, c) Berücksichtigen der technischen Normen und Regelwerke, d) Berücksichtigen des kommunalen Satzungsrechts. (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' und 'Organisation' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung, c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen, d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen, e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, f) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, g) Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten, h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen, i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen; 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs, b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien, c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung, d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung; 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Managementsysteme' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: a) Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen, d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen. | |
(Text alte Fassung) (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. |
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
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