Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 InsVV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 InsVV, alle Änderungen durch Artikel 6 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InsVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 10 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige