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Synopse aller Änderungen der InsVV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 6 des SanInsFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
    § 1 Berechnungsgrundlage
    § 2 Regelsätze
    § 3 Zu- und Abschläge
    § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
    § 5 Einsatz besonderer Sachkunde
    § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
    § 7 Umsatzsteuer
    § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
    § 9 Vorschuß
Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
    § 10 Grundsatz
    § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    § 12 Vergütung des Sachwalters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters
    § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
    § 14 Grundsatz
    § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
    § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
    § 17 Berechnung der Vergütung
    § 18 Auslagen. Umsatzsteuer
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 19 Übergangsregelung
    § 20 Inkrafttreten

§ 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,

7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

(2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.



1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,

7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,

8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,

9. von dem
darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung


(1) 1 Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2 Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. 3 Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

(3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2 Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.



(2) 1 Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. 2 Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.

(3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. 2 Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.

§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) 1 Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2 Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3 Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2 Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.



(3) 1 Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2 Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.



Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

§ 12 Vergütung des Sachwalters


(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.



(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. 2 Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3 Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. 4 Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 5 Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.



Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.120 Euro.

§ 14 Grundsatz


(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und



1. von den ersten 35.000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 Euro 3 vom Hundert und

3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.



(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.



(1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2) 1 Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2 Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Berechnung der Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.



(1) 1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. 2 Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.