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Änderung § 12 InsVV vom 01.01.2021
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§ 12 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Vergütung des Sachwalters | |
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind. | |
(Text alte Fassung) (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt. | (Text neue Fassung) (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. |
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