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Änderung § 13 InsVV vom 01.01.2021
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§ 13 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 13 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren | |
(Text alte Fassung) Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. | (Text neue Fassung) Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.120 Euro. |
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