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Änderung § 13 InsVV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren


(Text alte Fassung)

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.

(Text neue Fassung)

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.120 Euro.

(heute geltende Fassung) 

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