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Änderung § 14 InsVV vom 01.01.2021
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§ 14 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 14 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Grundsatz | |
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhält | |
(Text alte Fassung) 1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und | (Text neue Fassung) 1. von den ersten 35.000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 Euro 3 vom Hundert und |
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. | |
(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro. | (3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro. |
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