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Änderung § 14 InsVV vom 01.01.2021

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§ 14 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 14 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Grundsatz


(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und

(Text neue Fassung)

1. von den ersten 35.000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 Euro 3 vom Hundert und

3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.



(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.


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