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Änderung § 15 InsVV vom 01.01.2021
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§ 15 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 15 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde. |
(2) 1 Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2 Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen. |
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