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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,
- 6.
- Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,
- 7.
- Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Hölzern,
- 9.
- Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,
- 10.
- Bedienen und Warten von Maschinen,
- 11.
- Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,
- 12.
- Behandeln von Oberflächen,
- 13.
- Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,
- 14.
- Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzbhAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzbhAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HolzbhAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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