Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-211 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,

6.
Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,

7.
Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,

8.
Be- und Verarbeiten von Hölzern,

9.
Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,

10.
Bedienen und Warten von Maschinen,

11.
Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,

12.
Behandeln von Oberflächen,

13.
Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,

14.
Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzbhAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzbhAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzbhAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...