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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin (HolzbhAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-211 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen,

6.
Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten,

7.
Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren,

8.
Be- und Verarbeiten von Hölzern,

9.
Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln,

10.
Bedienen und Warten von Maschinen,

11.
Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien,

12.
Behandeln von Oberflächen,

13.
Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken,

14.
Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe c und d, laufender Nummer 9 Buchstabe e und f, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

1.
Schneiden einer Schrift nach Vorlage,

2.
Anfertigen eines Zeichens nach Vorlage,

3.
Anfertigen eines Teiles einer figürlichen Plastik nach Modell,

4.
Anfertigen einer Form nach Modell.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz,

2.
Bearbeitungsverfahren,

3.
Holz, Klebstoffe und Abformmaterialien,

4.
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,

5.
Skizzieren und Zeichnen eines Werkstückes.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Anfertigen eines plastischen Werkstückes und

b)
Anfertigen eines ornamentalen Werkstückes.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen einer Holzbildhauerarbeit nach Modell oder nach Entwurf.

Der Prüfling hat vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes eine maßstabgerechte Zeichnung und eine technische Beschreibung des Prüfungsstückes dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 60 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

b)
Energieeinsparung und umweltgerechter Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Werkstoffe und Hilfsstoffe,

d)
Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte,

e)
Übertragen von Maßen, Vergrößern und Verkleinern,

f)
Bearbeitungstechniken,

g)
Verbindungstechniken,

h)
Oberflächengestaltungs- und Oberflächenbeschichtungstechniken,

i)
Montage- und Versetztechniken,

k)
Festigkeits- und Kräfteberechnungen,

l)
Kopier-, Ergänzungs- und Reparaturarbeiten;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Kunstgeschichte und Gestaltungselemente,

b)
Entwerfen, Planen und Vorbereiten einer Arbeit,

c)
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

d)
Materialbedarf und Fertigungskosten;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufheben von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin



(siehe BGBl. I 1997 S. 93ff)