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§ 5 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 5 Seeumschlag, Luftumschlag



(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort nach See in das Ausland ausgehen.

(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.

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Zitierungen von § 5 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHStatDV Verkehrsarten
... a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luftumschlag, b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1), c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). (3) Die Einfuhr- und ... Luftumschlag, b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1), c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). (3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren ...