Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
|
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
|
§ 6 Benennung der Ware
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.
(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich
- 1.
- bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,
- 2.
- bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren gehören (Warenart),
(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.
Anzeige
Zitierungen von § 6 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AHStatDV Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs
... Einfuhrart angemeldet worden sind; 6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung); 7. die ...
§ 30 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen (vom 18.08.2017)
... und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
Artikel 1 19. AHStatDVÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5722/a78489.htm