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§ 10 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort



(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu verstehen.

(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.

(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.

(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben

1.
bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Versendungsland (§ 11);

2.
bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war, sonst - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;

3.
bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getreten und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;

4.
bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).

(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen.

(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

(7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.

(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.

(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.

(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.

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