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§ 13 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 13 Anlaß der Warenbewegung



(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.

(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

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