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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 21 Offshore-Lieferungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20 sinngemäß.
Zitierungen von § 21 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AHStatDV Verkehrsarten
... nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5722/a78504.htm