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§ 26 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 26 Sicherung im Zollverfahren



(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist, anzugeben,

1.
ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;

2.
bei ausländischen Waren

a)
wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,

aa)
das Versendungsland,

bb)
das Bestimmungsland, falls die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind und

cc)
die Eingangszollstelle,

b)
wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet werden, das Ursprungsland,

c)
wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, das Ursprungsland und die zuletzt angemeldete Einfuhrart,

d)
wenn sie nach einer aktiven Veredelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung an andere Zollstellen überwiesen werden,

aa)
das Ursprungsland der unveredelten Waren,

bb)
die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die Bezeichnung der unveredelten Waren mit Menge und Statistischem Wert.

(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Überwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.

(3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1

1.
vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen Bestimmung sie in eine Freizone verbracht werden sollen, oder die Anschrift des Empfängers der Waren im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;

2.
bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unverzüglich demjenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet bestimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie das Ursprungsland.

(4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.