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§ 28 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 28 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen



(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher Sprache zu fordern.

(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine Freizone eingehen, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.

(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.

 
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